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Kann ich meine Bildungsfreistellung jederzeit in Anspruch nehmen?

Über die Bildungsfreistellung muss zunächst der Betriebsrat einen Beschluss fassen. Spätestens vier Wochen vor Beginn der Freistellung muss der/die Betriebsinhaber:in informiert werden. Der Zeitpunkt der Freistellung muss in Übereinstimmung zwischen Betriebsrat/Betriebsrätin und Betriebsinhaber:in festgelegt werden. Dabei sind sowohl die Interessen des Betriebes als auch die des/der Betriebsrät:in zu berücksichtigen.

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Sie können Ihre Beschwerde auch direkt bei uns bei folgender E-Mailadresse einbringen: bildung@oegb.at